Signalmann
Voraussetzungen:
Bewerber müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
–Vollendung des 15. Lebensjahres vor Beginn der Ausbildung
–bei Minderjährigen schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten zur Ausbildung
–Aktives Mitglied in der BRK Wasserwacht
–Rettungsschwimmer im Wasserrettungsdienst
–sanitätsdienstliche Ausbildung nach den Vorschriften der Wasserwacht/des BRK
–Gesundheitliche Eignung nach dem arbeitsmedizinischen Grundsatz G 25 “Fahr–, Steuer–und Überwachungstätigkeiten
Die Landesverbände können weitere Voraussetzungen festlegen.
Vor Beginn der Ausbildung sollte durch die Lehrgangsleitung die persönliche Eignung der Bewerber hinsichtlich Zuverlässigkeit, Sorgfalt und Umsicht der Bewerber geprüft werden. Die genannten 7 Punkte werden im fortlaufenden Lehrgang durch die Ausbilder weiter bewertet.
Bei Nichterfüllung kann der Bewerber vom Lehrgang ausgeschlossen werden
Inhalt der Ausbildung
Die praktische und theoretische Ausbildung zum Signalmann umfasst Grundkenntnisse über Tauchausrüstung, Tauchmedizin und Tauchtätigkeiten sowie Kenntnisse über die verschiedenen Suchtätigkeiten und die gängigen Vorschriften.
Die praktische Ausbildung zum Signalmann umfasst die Vorbereitung eines Tauchers, Durchführung des Tauchganges sowie im Anschluss die Nachbereitung der Ausrüstung und Notfallübungen. Themen und Inhalte richten sich nach dem jeweils gültigen Lehrplan.
Die Ausbildung umfasst mindestens20 UE á 45 Minuten in Theorie und Praxis.
Theoretische Ausbildung
Gerätekunde
–Grundkenntnisse über Aufbau und Wirkungsweise von Leichttauchgeräten
–Grundkenntnisse über Aufbau und Wirkungsweise von Tarier–und Rettungsmittel
Arbeitskunde
–Kenntnisse über die verschiedenen Möglichkeiten der Signalgebung
–Grundkenntnisse über die Durchführung der verschiedenen Tauchtätigkeiten
–Führen des Dienstbuches Medizinische Kenntnisse
–Grundkenntnisse über die Gefahren für den Taucher beim Abtauchen, Aufenthalt unter Wasser und Austauchen
–Grundkenntnisse über Tauchkrankheiten und das Einleiten der Behandlung
–Kenntnisse über Erste–Hilfe–Maßnahmen
Vorschriftenkunde–Sicherheitsunterweisung
–Kenntnisse über fachspezifische Vorschriften, insbesondere über die DGUV Regel 105–002„Tauchen mit Leichttauchgeräten in Hilfeleistungsunternehmen“
–Dienstvorschrift Wasserwacht
Praktische Ausbildung
–Ankleiden des Tauchers bzw. der Taucherin mit Beurteilung der Vollständigkeit der Ausrüstung
–Führen des Tauchers bzw. der Taucherin beim Aufenthalt unter Wasser
–Notfall–und Tauchunfallübungen
–Rettung eines verunfallten Tauchers bzw. einer verunfallten Taucherin und Einleitung von Hilfemaßnahmen
Das Befähigungszeugnis Signalmann bleibt gültig, soweit jährlich die Teilnahme an einer Fortbildung erfolgt. Weiterhin müssen jährlich 5 Tauchgänge unter Einsatzbedingungen als Signalmann durchgeführt werden.
Die gesundheitliche Eignung nach dem arbeitsmedizinischen Grundsatz G 25 “Fahr–, Steuer–und Überwachungstätigkeiten ist nach ärztlicher Vorgabe zu wiederholen. Ist das Befähigungszeugnis ungültig geworden, kann es im Einvernehmen mit der Leitung der örtlichen Gliederung durch eine Fortbildung wieder erworben werden.